Satzung Theaterpreis

Satzung Stand 06. Juli 2012

Satzung zur Vergabe des Bochumer Theaterpreises

Das Schauspielhaus Bochum gehört zu den renommiertesten Sprechtheatern im deutschsprachigen Raum. Seit seiner Gründung 1919 haben  hier Künstler/innen gearbeitet, die das deutsche Theater nachhaltig beeinflusst haben.

Um die Verbundenheit des Bochumer Theaterpublikums mit seinen Künstlerinnen und Künstlern noch stärker als bislang zum Ausdruck zu bringen, und herausragende Leistungen als „Sonderapplaus“ auszuzeichnen, werden der Freundeskreis Bochumer Schauspielhaus e.V. (im Folgenden „Freundeskreis“) und ein weiterer Sponsor  von der Spielzeit 2005/06 an jährlich den Bochumer Theaterpreis verleihen.

§ 1 Begriffsbestimmung

1.1. Theaterpreis
Der Bochumer Theaterpreis besteht aus zwei Einzelpreisen:
Er wird zum einen an eine/n arrivierten Künstler/in zum anderen an eine/n Nachwuchskünstler/in verliehen.

1.2. Künstler
Künstler im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Schauspieler/innen, Regisseur/innen,  Bühnenbildner/innen, Kostümbildner/innen und Komponist/innen von Bühnenmusik.

1.2.1.
Für die Preisvergabe kommen nur Eigenproduktionen in Betracht.

Bei Regisseur/innen darf die Inszenierung nicht bereits auf einer anderen Bühne im deutschsprachigen Raum aufgeführt oder auf andere  Art gezeigt worden sein.

1.2.2.
Bei Komponist/innen von Bühnenmusik muss es sich um Musikstücke handeln, die entweder eigens für eine Inszenierung komponiert worden sind oder um Musikstücke, die im Rahmen der Aufführung erstmals veröffentlicht worden sind.

1.2.3.
Nachwuchskünstler im Sinne dieser Satzung ist ein Künstler mit bis zu fünf Jahren Bühnenerfahrung, der den Preis noch nicht erhalten hat und zum Ende der maßgeblichen Spielzeit nicht älter als 35 Jahre ist.

1.2.4.
Arrivierter Künstler im Sinne dieser Satzung ist ein Künstler mit mehr als 5 Jahren Bühnenerfahrung.

1.3.  Turnus
Die Verleihung des Bochumer Theaterpreises findet jährlich statt, erstmals am Ende der Spielzeit 2005/2006.

1.4.  Preisgeld
Das Preisgeld für den Nachwuchskünstler beträgt 3.000 Euro.
Das Preisgeld für den arrivierten Künstler beträgt 3.000 Euro.

§ 2 Nominierung

2.1.
Der Preis kann nur verliehen werden an  Künstler, die ihren Arbeitsschwerpunkt im Bühnenbereich am Bochumer Schauspielhaus haben.

2.2.
Seinen Arbeitsschwerpunkt hat ein Schauspieler am Bochumer Schauspielhaus, wenn er in der der Preisverleihung zugrunde liegenden Spielzeit in mindestens drei Rollen am Bochumer Schauspielhaus aufgetreten ist.

Andere Künstler, insbesondere Regisseure, Bühnenbildner, Kostümbildner etc. haben ihren Arbeitsschwerpunkt am Schauspielhaus Bochum, wenn sie in der der Preisverleihung zugrunde liegenden Spielzeit mindestens drei Arbeiten am Bochumer Schauspielhaus abgeliefert haben.

2.3.
Die Künstler, die die vorstehenden Kriterien erfüllen, werden nach der letzten Premiere in einen Nominierungs-Wahlbogen aufgenommen.

Schauspieler und andere Künstler werden nicht nominiert, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor der anstehenden Preisverleihung den Preis bekommen hatten.

Der Nominierungswahlbogen wird durch den Vorstand des Freundeskreises des Schauspielhauses erstellt. Der Nominierungswahlbogen enthält eine Sparte für Nachwuchskünstler und eine Sparte für arrivierte Künstler.

In dem Nominierungswahlbogen können beispielhaft Aufführungen genannt werden, in denen die Betreffenden mitgespielt haben.

2.4.
Wahlberechtigt sind ausschließlich Mitglieder des Freundeskreises.

2.5.
In jeder Sparte können bis zu drei Namen gekennzeichnet werden.
Mehrfachkennzeichnungen eines Künstlers in einer Sparte sind nicht zulässig.
Jede Kennzeichnung hat den gleichen Stimmwert. Eine Rangfolge findet nicht statt.

2.6.
Die Wahlbögen können im Rahmen einer Freundeskreisveranstaltung an die dort anwesenden Vorstandsmitglieder abgegeben werden, die sie an den Vorstandsvorsitzenden weiterleiten, falls dieser nicht anwesend ist oder dem Vorsitzenden des Freundeskreises zugesandt werden.

Einsendeschluss ist eine Woche nach offiziellem Ende der Spielzeit, es sei denn es findet nach diesem Zeitpunkt noch eine Versammlung des Freundeskreises statt, in deren Rahmen die Wahlbögen abgegeben werden können.

Im Einzelfall kann der Vorstand einen abweichenden Einsendeschluss bestimmen, beispielsweise wegen Spielzeitende / Ende Intendanz.

§ 3 Wahl

3.1.
Der Vorstand zählt die Stimmen unter Ausschluss der Öffentlichkeit aus.

Als nominiert gelten in der jeweiligen Sparte die drei Künstler, auf die die meisten Stimmen entfallen. Es können maximal drei Künstler pro Sparte nominiert werden. Kommt es bei der Auszählung innerhalb der ersten drei Plätze zu einer Stimmengleichheit, so sind alle entsprechenden Künstler nominiert, auch wenn dadurch die Anzahl von drei überschritten wird.

3.2.
Die Künstler, die in ihren Bereichen die meisten Stimmen erhalten, werden in eine Nominierungsliste aufgenommen. Die Nominierungsliste enthält eine Sparte für Nachwuchskünstler und eine Sparte für arrivierte Künstler.

Aus dieser Nominierungsliste wählt eine Jury aus jeder Sparte jeweils einen Preisträger aus.

3.3.
Die Jury besteht aus sechs Mitgliedern, d.h. aus drei Mitgliedern des Freundeskreises, zwei Vertretern unterschiedlicher lokaler Tageszeitungen, und einem Vertreter des weiteren Sponsors.

Die Jurymitglieder werden zu Beginn einer jeden Spielzeit vom Freundeskreis, der Presse und dem weiteren Sponsor verbindlich benannt.

3.4.
Die Jury wird jährlich neu bestimmt.

Der Vorstandsvorsitzende des Freundeskreises ist kraft Amtes Mitglied der Jury.

Das zweite Jurymitglied wird vom Vorstand aus dem Kreis der stellvertretenden Vorsitzenden berufen.

Das dritte Jurymitglied wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorschläge für das dritte Jurymitglied können in Textform, insbesondere auch in elektronischer Form, d.h. per Email an den Vorstand oder mündlich auf einer Mitgliederversammlung gemacht werden. Wenn die Mitglieder keinen Vorschlag machen, benennt der Vorstand das dritte Mitglied.

Die Jury sollte sich nach der Hälfte der Spielzeit zu einem Gedankenaustausch treffen.

Ist ein Jurymitglied dauerhaft erkrankt oder aus sonstigen Gründen für einen wesentlichen Zeitraum während der Spielzeit verhindert, beruft der Vorstand des Freundeskreises einen Vertreter.

3.5.
Die Jurymitglieder stimmen über die Künstler aus jeder Sparte auf der Basis der von den Mitgliedern des Freundeskreises nominierten Künstler ab. Die Abstimmung soll wenn möglich erst nach der letzten Premiere erfolgen. Es genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. In diesem entscheidet bei erneuter Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Freundeskreises.

3.6.
Die Jury ist grundsätzlich nur beschlussfähig, wenn sie vollzählig ist. Die Mitgliedschaft ist höchstpersönlich, soweit im nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

Ist ein Jurymitglied des Freundeskreises aus wichtigem Grund verhindert, nimmt ein vom Vorstand des Freundeskreises bestimmte Vertreter an der Wahl teil. Dies kann auch ein anderes Jurymitglied des Freundeskreises sein.

Ist der Vorstandsvorsitzende des Freundeskreises dauerhaft verhindert, nimmt einer seiner Vertreter an der Wahl teil.

3.7.
Die Wahl ist nicht öffentlich. Die Nominierten werden in geeigneten Medien veröffentlicht.

3.8.
Der Vorstand des Freundeskreises und die Jurymitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

3.9.
Über die Sitzungen sollen jeweils Niederschriften gefertigt werden. Darin sind Ort und Tag der Sitzung, deren Teilnehmer und das Ergebnis der Verhandlungen und die Beschlüsse anzugeben.

3.10.
Gegen die Auswahlentscheidungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

3.11.
Ein Rechtsanspruch auf Vergabe des Preises besteht nicht.

3.12.
Die Preisverleihung findet in einem öffentlichkeitswirksamen Rahmen statt.

3.13.
Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Abweichung vom Erfordernis der Schriftform. Bei einer Abänderung dieser Satzung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.